Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Grauberger Stadler Events GbR
Aktualisiert zum 01.2025
§1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Miet- und Serviceleistungen der Grauberger Stadler Events GbR (nachfolgend „Vermieter“), insbesondere für die Vermietung von Veranstaltungstechnik sowie für Personal- und Serviceleistungen.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
§2 Vertragsabschluss
1. Auf der Webseite dargestellte Produkte und Leistungen stellen kein bindendes Angebot dar.
2. Sollte die Lieferung oder Leistung nicht möglich sein (z. B. Ware nicht verfügbar), behält sich der Vermieter vor, von einer Annahmeerklärung abzusehen. In diesem Fall kommt kein Vertrag zustande. Der Kunde wird unverzüglich informiert und bereits erhaltene Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.
3. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Vermieters oder durch tatsächliche Übergabe des Mietmaterials zustande.
4. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.
§3 Mietgegenstand und Leistungen
1. Vermietet werden ausschließlich die im Vertrag bezeichneten Geräte, Materialien und Leistungen.
2. Zusätzlich zum Material können Serviceleistungen (z. B. Stagehand, Operator, Auf- und Abbau) vereinbart werden.
3. Der Vermieter ist kein Veranstalter. Die Verantwortung für Genehmigungen, Sicherheit, Besucherordnung und Durchführung liegt beim Kunden.
4. An Mietmaterial dürfen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters keine Veränderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. Reparaturen dürfen ausschließlich durch den Vermieter oder eine fachlich autorisierte Person erfolgen.
5. Schäden durch natürliche Abnutzung (z. B. Leuchtmittelverschleiß) gehen nicht zu Lasten des Kunden.
§4 Mietzeit, Übergabe und Rückgabe
1. Mietkosten werden nach Einsatztagen berechnet: Der erste Tag wird voll berechnet, Folgetage nach vereinbarter Staffelung.
2. Wird Material vom Kunden am vereinbarten Tag nicht abgeholt, gilt der Tag dennoch als abrechnungsrelevanter Miettag.
3. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Rückgabe nicht nach, wird das Material bis zur Rückgabe ohne Rabatte oder Vergünstigungen weiterberechnet. Zusätzlich wird für jeden angebrochenen Tag der verspäteten Rückgabe eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Tagesmietpreises fällig. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
4. Gibt der Kunde beschädigtes Material zurück, ohne dies bei Rückgabe unverzüglich zu melden, wird zusätzlich zu den Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten eine angemessene Vertragsstrafe erhoben. Bei ordnungsgemäß gemeldeten Schäden trägt der Kunde lediglich die Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten.
5. Gibt der Kunde das Material nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück, haftet er außerdem für den während der Reparatur entstehenden Mietausfall. Dieser wird pauschal mit 50 % des während der Reparaturdauer zu erzielenden Mietzinses (ohne Rabatte) berechnet, sofern der Kunde keinen geringeren Schaden nachweist.
§5 Zahlungsbedingungen
1. Standard-Zahlungsziel sind 30 Tage netto ab Rechnungsdatum, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart.
2. Der Vermieter behält sich vor, das Zahlungsziel für Kunden, die in der Vergangenheit wiederholt verspätet gezahlt haben, nach eigenem Ermessen angemessen zu verkürzen.
3. Bei Großaufträgen oder bei Kunden mit bekannten Zahlungsproblemen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
4. Alle Preise verstehen sich in Euro (€).
5. Bei Zahlungsverzug wird je Mahnung eine Mahnpauschale von 5 € erhoben. Zusätzlich fallen gesetzliche Verzugszinsen (§ 288 BGB) an, tagesgenau berechnet.
6. Ab dem 01.11.2025 wird zusätzlich zur Vergütung die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben (Hinweis auf Wegfall der Kleinunternehmerregelung/Option zur Regelbesteuerung).
§6 Stornierungen
1. Stornierungen müssen schriftlich erfolgen.
2. Bei Stornierungen gelten folgende Staffelungen bezogen auf den vereinbarten Veranstaltungstermin:
• bis 3 Wochen vorher: 30 % des Auftragswertes,
• bis 2 Wochen vorher: 50 % des Auftragswertes,
• weniger als 1 Woche vorher: 70 % des Auftragswertes.
3. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden mit den Stornokosten verrechnet.
4. Muss ein Auftrag aufgrund von Ereignissen wie höherer Gewalt, Wetter oder Gewalt Dritter abgesagt werden, bemühen sich beide Parteien um eine einvernehmliche Lösung (z. B. Verschiebung, Teilabrechnung erbrachter Leistungen).
§7 Rücktritt bei besonderen Anlässen (Reputationsrisiken)
Der Vermieter behält sich das Recht vor, von einem Vertrag zurückzutreten, wenn die Veranstaltung oder der Auftrag durch den Kunden oder beteiligte Künstler ein politisches oder gesellschaftliches Ärgernis verursacht (z. B. diskriminierende, extremistische oder in Verruf geratene Inhalte/Handlungen). Eine Haftung gegenüber dem Kunden für daraus entstehende Schäden besteht nicht.
§8 Aufbau, Abbau, Zugang und Infrastruktur
1. Der Kunde stellt sicher, dass der Vermieter und dessen Personal rechtzeitig Zugang zur Veranstaltungsstätte erhält.
2. Die Stromversorgung wird vom Kunden entsprechend den Anforderungen bereitgestellt. Der Vermieter stellt Stromversorgung nur, wenn dies ausdrücklich vorab vereinbart ist; ohne gesonderte Vereinbarung wird lediglich der Eigenverbrauch des Vermieters eingeplant.
3. Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch den Kunden entstehen, werden gesondert berechnet.
4. Der Kunde stellt, soweit örtlich möglich, einen geeigneten und nach Möglichkeit gesicherten Stellplatz für Transportfahrzeuge in unmittelbarer Nähe der Veranstaltungsstätte zur Verfügung.
5. Erfordert ein Auftrag ein ausschließlich hierfür benötigtes Mietfahrzeug, trägt der Kunde mindestens 50 % der hierfür anfallenden Mietkosten.
§9 Technisches Personal
1. Vom Vermieter gestelltes technisches Personal ist hinsichtlich Betrieb und Sicherheit des Materials weisungsbefugt.
2. Der Kunde verpflichtet sich, ungeschulte Dritte nicht am Mietmaterial arbeiten zu lassen.
3. Das vom Vermieter gestellte Personal ist vom Kunden angemessen zu verpflegen. Erfolgt keine Verpflegung, wird eine Verpflegungspauschale von 40 € netto pro Person und Tag berechnet.
4. Bei Produktionen außerhalb von 50 km um den Firmensitz hat der Kunde auf eigene Kosten für angemessene Unterkunft des Personals zu sorgen.
§9a Arbeitszeiten, Tagespauschalen und Standby
1. Grundsätzlich wird für Personal eine Tagespauschale auf Basis einer Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden berechnet. Nur nach ausdrücklicher Absprache erfolgt Abrechnung auf Stundenbasis.
2. Wird die Arbeitszeit an einem Tag überschritten, wird jede weitere Stunde zusätzlich mit dem aus der Tagespauschale errechneten Stundensatz berechnet (Beispiel: 300 € / 10 Std. = 30 €/Std.; 11 Std. = 330 €).
3. Arbeitszeit umfasst Anwesenheitszeit vor Ort einschließlich Aufbau, Abbau, Umbauten, Soundcheck, Wartezeiten und Pausen, soweit das Personal nicht frei über seine Zeit verfügen kann.
4. Hat das Personal eine längere Pause, muss jedoch aufgrund der Entfernung oder organisatorischer Gründe vor Ort bleiben, gilt diese Zeit als Standby-Zeit. Voraussetzung hierfür ist, dass die einfache Anfahrtszeit mindestens 30 Minuten beträgt. Standby-Zeit wird mit 50 % des vereinbarten Stundensatzes vergütet.
5. Bei vereinbarten Tagespauschalen entfällt die Standby-Regelung, da dort die gesamte Tagesarbeitszeit pauschal abgegolten ist.
§10 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde stellt sämtliche notwendigen Informationen rechtzeitig vor Erbringung der Leistungen zur Verfügung (z. B. Anfahrtswege, Open-Air/Indoor, besondere Risiken, technische Anforderungen und Voraussetzungen).
2. Der Kunde stellt sicher, dass die notwendigen Energieanschlüsse in der vereinbarten Anzahl und Spezifikation rechtzeitig zur Verfügung stehen und ein sicherer Zugang zum Veranstaltungs-/Produktionsort besteht; Arbeitsschutzvorschriften sind einzuhalten.
3. Für die gesamte Dauer des Vertrages stellt der Kunde einen entscheidungsbefugten Organisationsleiter als Ansprechpartner.
4. Die Sicherung des vom Vermieter bereitgestellten Equipments während der gesamten Mietzeit obliegt dem Kunden. Er stellt das notwendige Sicherungspersonal einschließlich erforderlicher Nachtwachen.
5. Der Kunde stellt vereinbartes Hilfspersonal für Auf- und Abbau. Pro fehlendem Auf- bzw. Abbauhelfer werden die entstehenden Zusatzkosten berechnet, mindestens 350 € netto pro fehlendem Helfer und Schicht.
§11 Haftung, Versicherung und Sicherheit
1. Der Kunde haftet für jede schuldhafte Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Equipments während der Mietzeit, unabhängig davon, ob die Beschädigung durch ihn selbst, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder durch Dritte verursacht wurde.
2. Der Kunde steht dafür ein, dass die Mietsache nur entsprechend den gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie den einschlägigen TÜV- und DIN-Vorschriften verwendet wird.
3. Für Ausfälle durch höhere Gewalt (z. B. Wetter, behördliche Anordnungen) übernimmt der Vermieter keine Haftung.
4. Der Kunde wird darauf hingewiesen, eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, das vom Vermieter bereitgestellte Material jederzeit sicher und geschützt vor Diebstahl, Beschädigung oder unbefugtem Zugriff zu lagern.
§12 Lieferung, Abholung und Transport
1. Beim reinen Vermietgeschäft (Dry Hire) holt der Kunde das Material selbst im Lager des Vermieters ab und stellt geeignete Transportmittel und Personal.
2. Bei Full-Service-Aufträgen liefert der Vermieter das Material an den vom Kunden angegebenen Ort und übernimmt Transport, Aufbau, Abbau sowie die Betreuung der Technik.
3. Die hierdurch entstehenden Kosten (insbesondere Fahrtkosten und Fahrtzeit) werden im Angebot separat ausgewiesen und entsprechend in Rechnung gestellt.
4. Der Kunde trägt das Risiko für den Transport der Veranstaltungstechnik ab Abholung bis zur Rückgabe, soweit der Transport durch den Kunden erfolgt. Für Transporte durch den Vermieter trägt dieser das Risiko nach gesetzlichen Bestimmungen.
§13 Foto- und Videoaufnahmen bei Veranstaltungen
1. Der Vermieter ist berechtigt, auf der Veranstaltung des Kunden in angemessenem Umfang Foto- und Videoaufnahmen zu fertigen, sofern dabei die Bildrechte der Gäste und Rechte Dritter beachtet werden. Diese Aufnahmen können zu Referenz- und eigenen werblichen Zwecken verwendet werden.
2. Der Kunde kann der Anfertigung und Nutzung zu Referenz- und Werbezwecken widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich und möglichst vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen. Im Falle eines Widerspruchs verwendet der Vermieter entsprechende Aufnahmen nicht zu den genannten Zwecken.
3. Unabhängig hiervon ist der Vermieter berechtigt, Aufnahmen zu Dokumentations- oder Beweiszwecken zu fertigen. Diese dienen ausschließlich internen Zwecken und werden nicht zu Referenz- oder Werbezwecken genutzt.
4. Der Vermieter informiert die Gäste durch geeignete Maßnahmen (z. B. Hinweisschilder) über mögliche Aufnahmen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Gäste hierüber zu informieren und auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen und erforderliche Einwilligungen einzuholen.
5. Der Kunde stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund eines Verstoßes gegen vorstehende Pflichten durch den Kunden oder seine Gäste entstehen.
6. Der Vermieter beachtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz sowie die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen. Aufnahmen werden nur so lange gespeichert, wie es für die jeweiligen Zwecke erforderlich ist; gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
§14 Sonstiges
1. Kundendaten werden in einer internen Kundendatenbank gespeichert; es gilt die Datenschutzerklärung.
2. Alle Preise und Zahlungen erfolgen ausschließlich in Euro (€).
§15 Kündigung
1. Das Equipment wird grundsätzlich nur für eine bestimmte Vertragsdauer überlassen. Eine ordentliche Kündigung des befristeten Mietvertrags durch den Kunden ist ausgeschlossen.
2. Der Vermieter kann eine ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen; die Fristen richten sich nach § 580a Abs. 3 BGB.
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) der Kunde den Mietzins nicht oder zu einem wesentlichen Teil nicht fristgerecht zahlt,
b) der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät,
c) der Kunde das Equipment an einem anderen als den vereinbarten Ort verbringt oder nutzt,
d) der Kunde das Equipment ohne Zustimmung des Vermieters Dritten überlässt,
e) der Kunde das Equipment unsachgemäß behandelt,
f) über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird oder Anhaltspunkte bestehen, dass der Kunde seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommen wird.
4. Wird der Mietvertrag – gleich aus welchem Grund und durch welche Partei – fristlos gekündigt, hat der Kunde die Mietsache unverzüglich zurückzugeben.
§16 Absage, Abbruch oder Verkürzung der Veranstaltung
1. Der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn die Veranstaltung oder der Auftragsgegenstand aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, abgesagt, abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. Eine Reduzierung der Vergütung erfolgt nicht.
2. Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Absage, einen Abbruch oder eine zeitliche Verkürzung zu vermeiden.
3. Der Kunde hat nachzuweisen, dass die Gründe für Absage, Abbruch oder Verkürzung vom Vermieter zu vertreten sind; andernfalls bleibt die Zahlungspflicht bestehen.
4. Hat der Vermieter im Vorfeld bereits Aufwendungen getätigt, die durch Absage, Abbruch oder Verkürzung nutzlos geworden sind, sind diese zusätzlich zu erstatten, soweit sie nicht bereits durch die Vergütung abgedeckt sind.
§17 Mängel und Schäden bei Übergabe
1. Der Kunde ist verpflichtet, das Material bei Übergabe zu prüfen.
2. Werden Schäden festgestellt, sind diese unverzüglich zu melden. Unterbleibt die Meldung, wird vermutet, dass der Schaden beim Kunden entstanden ist, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Schaden bereits zuvor vorhanden war.
3. Bei rechtzeitig gemeldeten Schäden stellt der Vermieter – soweit verfügbar – kostenfrei ein Ersatzgerät zur Verfügung.
§18 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen (DSGVO).
§19 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Sitz des Vermieters.
3. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.